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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma JBS GmbH & Co.KG, Ernst-Abbe Straße 28, 52249 Eschweiler, nachfolgend bezeichnet als „Verkäufer“.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten den Verkäufer nur, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
  4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebote
  1. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage lang gebunden. Der Liefervertrag kommt zustande, wenn innerhalb von 14 Tagen die Bestellung vom Verkäufer schriftlich angenommen oder die Lieferung ausgeführt wird.
  2. Limit-Aufträge und Abruf-Aufträge gelten nur als angenommen, wenn sie von der Niederlassung des Verkäufers in Eschweiler schriftlich bestätigt wurden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise „ab Werk“. Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt Preisanpassungen bei bestehenden Verträgen vorzunehmen, wenn sich die Beschaffungs-, Betriebs- oder Personalkosten erheblich verändern. Die Preisanpassung kann als Preiserhöhung oder als Preissenkung erfolgen und beschränkt sich auf die Weitergabe der veränderten Kosten oder Einsparungen. Bei Preiserhöhungen, die den zumutbaren Rahmen überschreiten, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Verkäufer in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Skonti sind in der Preisliste des Verkäufers bereits enthalten. Darüber hinausgehende Skonti werden nicht gewährt.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist Vorkasse vereinbart. Der Verkäufer liefert die Ware nach Zahlungseingang des Kaufpreises netto (ohne Abzug) auf dem Konto des Verkäufers. Zahlungen müssen frei Eschweiler erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen im Falle eines Zahlungsverzugs.
  6. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernimmt der AN keine Haftung für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen den Verkäufer, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die noch nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden die Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Kunden für bereits erbrachte Leistungen sofort zur Zahlung fällig. Nach freiem Ermessen kann der Verkäufer stattdessen die gemäß VI. 5 und VI. 6 evtl. an den Verkäufer abgetretenen Forderungen erfüllungshalber einziehen oder die Rückgabe der im Besitz des Kunden befindlichen Vorbehaltsware auf dessen Kosten verlangen.
  8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten
  1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben und sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die JBS GmbH & Co. KG mit Überschreiten der Lieferfrist in Verzug.
  3. Der Besteller kann 10 Tage nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist die JBS GmbH & Co. KG zur Leistung auffordern. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der JBS GmbH & Co. KG auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  4. Will der Besteller neben dem Verzugsschaden gem. Ziffer 3. vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der JBS GmbH & Co. KG nach Ablauf der 10-Tages-Frist gem. Ziffer 3. eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
  5. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der JBS GmbH & Co. KG während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die JBS GmbH & Co. KG haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  6. Höhere Gewalt oder bei der JBS GmbH & Co. KG oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die JBS GmbH & Co. KG ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termin und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 9 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  8. Im Falle der Nichtabnahme kann die JBS GmbH & Co. KG von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die JBS GmbH & Co. KG Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die JBS GmbH & Co. KG einen höheren Schaden nachweist oder der Besteller nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Gefahrübergang und Verpackung
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandart und Versandweg. Wird eine besondere Versandart gewünscht, insbesondere ein beschleunigter Versand oder Transport, so gehen sämtliche hieraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
  3. Jede Lieferung wird seitens des Verkäufers mit einer Transportversicherung eingedeckt. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  4. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers; der Verkäufer wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gemäß VI. 1 gilt.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß VI. 1, VI. 2 und VI. 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers gemäß IV. 1 die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Kunden des Kunden des Verkäufers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß VI. 2 und/ oder IV. 3 zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß IV. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten des Verkäufers die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach billigem Ermessen des Verkäufers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
  9. Falls der Verkäufer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Gewährleistung
  1. Soweit das Fahrrad nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder das Fahrrad sich nicht für die nach dem Vertrag des Verkäufers vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder es nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten konnte, hat, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei muss der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
  4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Verkäufer uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
  5. Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands abgegeben habt. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von ihm garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von ihm gelieferten Ware ein, so haften er hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von seiner Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
  6. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen, so ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
  7. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Kunden gegen den Verkäufer erhobenen Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehendem Absatz 3.
  8. Hinsichtlich aller übrigen Anbauteile gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  9. Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend der Produktbeschreibungen. Diese sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaft bzw. Beschaffenheitsgarantie anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  10. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  11. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grobfahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für die nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Mängelansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn die Fabrikationsnummer des Kaufgegenstandes unkenntlich gemacht wurde.
  12. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  13. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; diese endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache.
  14. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
  15. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
  16. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

VIII. Haftung
  1. In allen Fällen, in denen der Verkäufer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet der Verkäufer nur, soweit dem Verkäufer, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Die Haftungsbeschränkung in VIII. 1 gilt insbesondere auch für die Beratung des Verkäufers oder Beratung durch dessen Mitarbeiter.
  3. Soweit nach VIII. 1 und VIII. 2 die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten dessen Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
  4. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

IX. Transportschäden/Reklamationen
  1. Bei Versandschäden, welche bereits äußerlich erkennbar sind, muss das Paket unverzüglich kontrolliert werden. In jedem Fall muss vom Transportunternehmen eine Schadensbestätigung ausgestellt werden. Offensichtliche Sachmängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort ist Eschweiler.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Eschweiler. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

XI. Schlussbestimmungen
  1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.
  3. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen dem Verkäufer und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

Stand: September 2022

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